(Tag der Errichtung: 14.03.2008, zuletzt geändert mit Beschluss vom 24.03.2017)
für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Seligenstadt “Stadtteil Klein Welzheim“
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein trägt den Namen “Freiwillige Feuerwehr Klein Welzheim e.V.“.
2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim für die Stadt Seligenstadt zuständigen Amtsgericht eingetragen.
3. Der Sitz des Vereines ist Seligenstadt, Stadtteil Klein Welzheim.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuer- und Katastrophenschutzes nach § 52 Nr. 12 AO.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. den Brand- und Katastrophenschutz sowie die technische Hilfeleistung im Stadtteil Klein Welzheim zu fördern,
2. für den Brandschutzgedanken zu werben,
3. die Jugendfeuerwehr zu fördern,
4. interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
5. zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten,
6. die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen
7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.
8. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
10. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.
Dem Verein gehören an:
a) die Mitglieder der Einsatzabteilung des Standortes Klein Welzheim gemäß der
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Seligenstadt,
b) die Mitglieder der Jugendfeuerwehr des Standortes Klein Welzheim gemäß der
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Seligenstadt,
c) die Mitglieder der Kinderfeuerwehr des Standortes Klein Welzheim gemäß der
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Seligenstadt,
d) die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung des Standortes Klein Welzheim gemäß der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Seligenstadt,
e) Ehrenmitglieder,
f) fördernde Mitglieder.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Das Mindestalter beträgt 6 Jahre. Bei Minderjährigen ist die Anmeldung vom gesetzlichen Vertreter mit zu unterschreiben.
Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.
2. Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere
Verdienste entsprechend der durch den Vorstand verabschiedeten Ehren- und Zuwendungsliste erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
3. Fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche und juristische Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Abs. 1.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds
2. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
4. Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach § 4 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung. Bis zur abschließenden Entscheidung über den Ausschluss ruhen alle Rechte des Mitglieds.
5. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden, Abs. 3 und Abs. 4 sind entsprechend zu berücksichtigen.
§ 6 Mittel
Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b) durch freiwillige Zuwendungen,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mittel.
§ 7 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind,
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vereinsvorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Sind beide Vorsitzende verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
5. Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe bei allen Abstimmungen innerhalb des Vereins ist nicht zulässig.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,
a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
b) die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
c) die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 10 dieser Satzung für eine Amtszeit von 4 Jahren,
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) die Genehmigung der Jahresrechnung,
f) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenverwalters,
g) die Wahl der Kassenprüfer für eine Amtszeit von 2 Jahren,
h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern durch Beschluss,
j) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden, auf Grundlage der durch den Vorstand verabschiedeten Ehren- und Zuwendungsliste,
k) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss, oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein,
l) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen
3. Der Vereinsvorstand wird per Handzeichen gewählt. Auf Antrag aus der
Versammlung ist geheim abzustimmen. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält.
4. Stimm- und wahlberechtigt sind alle unter §3 a/d/e/f aufgeführte geschäftsfähige Mitglieder. Für die Ämter des geschäftsführenden Vorstandes („Vorsitzender“, „stellv. Vorsitzender“, „Kassenverwalter“ und „Schrift- und Protokollführer“) können und dürfen nur Mitglieder der Einsatzabteilung, sowie Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilung kandidieren.
5. Nachwahlen gelten nur bis zum Ablauf der regulären Amtszeit
6. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vereinsvorstand angehören.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
8. Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die
Niederschrift aufgenommen wird.
9. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand für den Fall, dass Seitens des Amtsgerichtes oder andere Behörden Bedenken gegen diese Satzung bestehen, diese im Vereinsinteresse nach Vorgabe zu ändern. Über die erfolgte Änderung sind die Mitglieder schriftlich zu informieren.
§ 11 Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus,
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenverwalter,
d) dem Schrift- und Protokollführer,
e) dem Presse- und Medienwart,
f) dem Jugendfeuerwehrwart kraft Amtes,
g) zwei Beisitzern, die den Vergnügungsausschuss bilden,
h) dem Wehrführer kraft Amtes,
i) dem stellvertretenden Wehrführer Kraft Amtes,
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.
3. Sollten mehrere Vorstandsämter in Personalunion wahrgenommen werden, so hat das Vorstandsmitglied dennoch nur eine Stimme.
§ 12 Geschäftsführung und Vertretung
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und
Richtlinien der Mitgliederversammlung. Dazu wird er vom Vorsitzenden oder einem
Vertreter nach Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben
und jedem Vorstandsmitglied zuzusenden ist. Die Niederschrift muss mindestens
Ort, Zeitpunkt, die Namen der Teilnehmer, Beschlüsse und
Abstimmungsergebnisse enthalten.)
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind, der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenverwalter und der Schrift- und Protokollführer. Sie alle sind alleinvertretungsberechtigt, ihre Geschäftsführungsbefugnis entspricht der Vertretungsmacht.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Der Vorsitzende kann weitere Personen zur Vorstandssitzung einladen, wenn er
dies wegen besonderer Tagesordnungspunkte für erforderlich hält (Berater). Als Berater können auch Nicht-Mitglieder eingeladen werden. Berater haben kein Stimmrecht.
5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Der geschäftsführende Vorstand ist befugt, jederzeit Vereinsmitglieder in Ausschüsse zu berufen und in die ihnen übertragenen Aufgaben einzuweisen. Ebenso ist er befugt dazu, die zuvor berufenen Mitglieder wieder aus dem Ausschuss zu entlassen.
§ 13 Kassenwesen
1. Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
3. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern das Kassenbuch und die Vereinskonten offen.
4. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 14 Auflösung
1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Seligenstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige Feuerwehren der Stadt Seligenstadt“ zu verwenden hat.
§ 15 Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten
Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglied er für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen. Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis.
Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
Der Kassenverwalter darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen.
Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen, insbesondere den Übungsleitern übermittelt werden.
Der Verein ist berechtigt, Lichtbilder von Vereinsmitgliedern im Sinne des Vereinszweckes gem. § 2 anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht das Mitglied ausdrücklich und in Schriftform seinen Widerspruch hiergegen gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt.
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Satzung ist dem das Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird.
Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der die Regelungen des BDSG zu berücksichtigen hat.
§16 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.03.2017 im Bürgerhaus Klein-Welzheim beschlossen, sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung einschließlich sämtlicher Änderungen.
Im Original unterzeichnet vom amtierenden Vorstand gemäß §26 BGB:
Christian Hesse – Vorsitzender
Christian Biegel – stellv. Vorsitzender
Harald Gerbig – Kassenverwalter
Peter Dau – Schriftführer